OG Kehrig - Satzung der Jagdgenossenschaft Kehrig

OG Kehrig - Satzung der Jagdgenossenschaft Kehrig

 

 

Satzung der Jagdgenossenschaft Kehrig
§ 1 Name, Sitz und Aufsichtsbehörde
(1) Die Genossenschaft führt den Namen "Jagdgenossenschaft Kehrig". Sie hat ihren Sitz in 56729 Kehrig.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Der Jagdgenossenschaft gehören alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Kehrig I und Kehrig II nach Maßgabe des Grundflächenverzeichnisses an. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, auf denen die Jagd ruht, sind insoweit nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Eigentumsänderungen sind von den Veräußerern von Grundstücken dem Jagdvorstand zur Berichtigung des Grundflächenverzeichnisses unverzüglich anzuzeigen. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundeigentums.
§ 3 Aufgaben
(1) Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu verwalten und zu nutzen sowie für den Ersatz des den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen entstehenden Wildschadens zu sorgen.
(2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben.
§ 4 Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Genossenschaftsversammlung,
2. der Jagdvorstand.
§ 5 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen. Die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen haben zu Beginn der Genossenschaftsversammlung die von ihnen eingebrachte Grundfläche nachzuweisen.
(2) In der Regel soll einmal jährlich eine Versammlung der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen stattfinden. Außerordentliche Versammlungen sind vom Jagdvorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen oder mindestens einem Fünftel der vertretenen Grundfläche unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird. Alle Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch ortsübliche Bekanntmachung einzuberufen. Beschlüsse über Gegenstände des § 6 dürfen unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" nicht gefasst werden.
(3) Die Genossenschaftsversammlung ist nicht öffentlich, ausgenommen die Versammlung zur Versteigerung der Jagd oder zur Öffnung der Gebote bei öffentlicher Ausbietung. Der Jagdvorsteher kann einzelnen Personen die Anwesenheit vorübergehend gestatten. Vertretern der Jagdbehörden ist die Anwesenheit jederzeit gestattet.
(4) Die Genossenschaftsversammlung kann beschließen:
1. bei Dringlichkeit auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden, mit Ausnahme der Gegenstände nach § 6,
2. einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.
(5) Über den wesentlichen Verlauf einer Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens zu enthalten hat:
1. die Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
2. die Angabe der von den anwesenden und vertretenen Mitgliedern in die Genossenschaftsversammlung eingebrachten und nachgewiesenen Grundfläche,
3. die von der Genossenschaftsversammlung gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis.
(6) Die unterzeichnete Niederschrift ist zwei Wochen lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.
§ 6 Aufgabe der Genossenschaftsversammlung
Die Genossenschaftsversammlung beschließt über:
1. die Art der Nutzung des Jagdbezirks sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, sofern diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind oder ihm obliegen,
2. die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
3. die Wahl des Jagdvorstandes,
4. die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und Angestellten zu gewährenden Entschädigungen,
5. die Entlastung des Jagdvorstandes,
6. die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
7. den Erlass und die Änderung der Satzung,
8. die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG,
9. die Teilung oder Teilverpachtung des Jagdbezirkes,
10. die Zuschlagserteilung bei Verpachtung, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist,
11. das Schließen von Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG, soweit dies nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist,
12. die Zustimmung zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG, soweit sie nicht auf den Jagdvorstand übertragen sind,
13. das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters, soweit es nicht auf den Jagdvorstand übertragen ist.
§ 7 Vertretung eines Mitglieds in der Genossenschaftsversammlung
Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person oder durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied auf Grund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als drei Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.
§ 8 Beschlussfassung und Stimmrecht
(1) Für das Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 11 Abs. 4 LJG.
(2) Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
(3) Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln vorzunehmen. Bei der Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln gelten unbeschriebene abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mit. Stimmzettel, aus denen der Wille der Abstimmenden oder des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Bei der Abstimmung mit Hilfe von Stimmzetteln erhält jede Jagdgenossin und jeder Jagdgenosse einen Stimmzettel, auf dem die Anzahl der vertretenen Mitglieder sowie die eigene und die Flächengröße der Vertretenen vermerkt sind. Die Stimmzettel werden durch zwei zur Geheimhaltung verpflichtete Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen ausgezählt und anschließend versiegelt.
§ 9 Jagdvorstand
(1) Der Jagdvorstand besteht aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und zwei beisitzenden Mitgliedern, von denen eines als ständige Vertretung der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers und das andere als Kassenverwalterin oder Kassenverwalter zu wählen ist. Bei Verhinderung oder Ausscheiden der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers nimmt die ständige Vertretung dieses Amt wahr. Bei Verhinderung oder Ausscheiden der ständigen Vertretung nimmt die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter dieses Amt wahr. Für die beisitzenden Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu wählen. Bei Ausscheiden der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters nimmt das für diese oder diesen gewählte stellvertretende Mitglied dieses Amt wahr.
(2) Wählbar ist jede Jagdgenossin oder jeder Jagdgenosse sowie bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertreterin oder Vertreter, soweit sie volljährig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht i.S. des § 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches besitzen.
§ 10 Amtszeit
Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre; sie beginnt an dem auf die Wahl folgenden 1. April. Bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Jagdvorstandes nimmt der bisherige Jagdvorstand die Aufgaben nach § 13 wahr.
§ 11 Sitzungen des Jagdvorstandes
(1) Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind von der Jagdvorsteherin oder vom Jagdvorsteher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Eine Einberufung kann auch von einem der beisitzenden Mitglieder verlangt werden.
(2) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher zu unterzeichnen ist.
§ 12 Beschlussfassung des Jagdvorstandes
Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 13 Aufgaben des Jagdvorstandes
(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.
(2) Der Jagdvorstand hat insbesondere
1. die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen,
2. das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen,
3. die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten,
4. die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen. Ist der Gemeinde die Befugnis zur Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks übertragen, so hat der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden (§ 11 Abs. 7 LJG),
5. die Abschussvereinbarungen bzw. Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen bzw. zu fassen und für die Erfüllung Sorge zu tragen,
6. die Zustimmung zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen,
7. im Vorfeld einer Abschussvereinbarung bzw. Abschussfestsetzung eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 8 Abs. 1 Landesjagdverordnung (LJVO) durchzuführen,
8. den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen,
9. den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben. Ist der Gemeinde die Befugnis zur Verwendung des Reinertrages übertragen, so entscheidet der Jagdvorstand über die Erteilung des Einvernehmens,
10. die Vertretung der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und § 15 LJVO zu bestimmen.
§ 14 Aufgaben der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers
Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher hat
1. die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,
2. Bekanntmachungen vorzunehmen; die Bekanntmachung der genehmigten, angezeigten oder geänderten Satzung ist öffentlich auszulegen; dabei sind die Genehmigung oder die Anzeige sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen,
3. die Liste der von den Jagdgenossinnen oder den Jagdgenossen zu erhebenden Umlagen aufzustellen,
4. die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen,
5. den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere schriftführende Person gewählt ist.
§ 15 Anteil an Nutzen und Lasten
(1) Der Anteil der Jagdgenossinnen und der Jagdgenossen an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk.
(2) Die nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 9 und § 14 Nr. 3 aufzustellenden Verzeichnisse und Listen sind zwei Wochen lang bei der Jagdvorsteherin oder beim Jagdvorsteher für die Mitglieder auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gelten die Verzeichnisse mit Ablauf der Frist als festgestellt. Auf Einsprüche werden die Verzeichnisse vom Jagdvorstand überprüft, von ihm erneut festgestellt und der Zeitpunkt der Feststellung ortsüblich bekannt gegeben. Wird die den Verzeichnissen zugrunde liegende Gesamtrechnung von den Einsprüchen nicht berührt, gelten sie nur gegenüber den Einsprucherhebenden als nicht festgestellt. Die Feststellung gegenüber den Einsprucherhebenden wird in einem besonderen Bescheid getroffen.
(3) Jedes Mitglied kann gemäß § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung, der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig.
§ 16 Auszahlung des Reinertrages
(1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach § 12 Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben.
(2) Entfällt auf eine Jagdgenossin oder einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 15,-- Eur, wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 15,-- Eur erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.
§ 17 Umlageforderungen
(1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der Umlageliste (§ 14 Nr. 3) fällig.
(2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.
§ 19 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde/Verbandsgemeinde/in der örtlichen Tageszeitung.
Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom 02.06.2013 beschlossen worden.
Der Jagdvorstand: 
(Simonis) (Krechel) (Fuchs) 
Vorsitzender I. Beisitzer II. Beisitzer 
Angezeigt: Koblenz, den 21.06.2013 
(Dienstsiegel) gez. Erlemann 
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz 
-Unteren Jagdbehörde-