Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung

Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung für die erstmalige Herstellung der Straße "Pörschpesch", Kehrig

 

hier: Endgültige Beitragsabrechnung

Der Ortsgemeinderat Kehrig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2021 beschlossen, für die komplette Fertigstellung der Erschließungsanlage "Pörschpesch", Flur 1, Parzellen-Nrn. 101/20 und 77/1 tlw., innerhalb des Bebauungsplangebietes „Ober dem Pörschpesch“, Ortsgemeinde Kehrig, die endgültige Abrechnung des Erschließungsbeitrages, getrennt nach folgenden Maßnahmen (Kostenspaltung), durchzuführen:

  1. Für die erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn
  2. Für die erstmalige Herstellung der (fiktiven) Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung

Für diese Maßnahme sind nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Kehrig vom 23.10.2001 (EBS) Erschließungsbeiträge zu erheben.

Ein Eckgrundstück in dieser erstmals erschlossenen Straße ist auch noch von der klassifizierten "Mayener Straße" (K 25) erschlossen.

Daher muss die geplante erstmalige Erschließung aufgrund des Urteils des OVG Koblenz vom 23.04.1991, Az.: 6 A 12528/90.OVG 8 K 6/89.KO, auf zwei Maßnahmen, nämlich

  1. erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn und
  2. erstmalige Herstellung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung

im Wege der Kostenspaltung aufgeteilt werden.

1. Erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn

Diese Maßnahme umfasst die alleinigen Kosten für die erstmalige Herstellung der reinen Straßenfahrbahn sowie die anteiligen Kosten für die Planung und Bauleitung, der Straßenoberflächenentwässerung sowie der Vermessungs- und Schlussvermessungskosten.

2. Erstmalige Herstellung der (fiktiven) Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung

Hierin werden die kompletten Kosten für die Herstellung Straßenbeleuchtungseinrichtungen einschl. der Erdverkabelung sowie die anteiligen Kosten für die Herstellung der fiktiven Gehwegfläche, der Oberflächenentwässerung, der Planungs- und Bauleitungskosten sowie der Vermessungs- und Schlussvermessungskosten eingerechnet.

3. Festsetzung des endgültigen beitragsfähigen Erschließungsaufwands und des Gemeindeanteils

3.1. Für die erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn

Der beitragsfähige Gesamtaufwand beträgt für die reine Straßenfahrbahn 187.323,11 €. Der Ortsgemeindeanteil beträgt gemäß § 129 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Kehrig 10 v.H. (= 18.732,31 €), so dass 90 v.H. (= 168.590,80 €) auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind.

3.2. Für die erstmalige Herstellung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung

Der beitragsfähige Gesamtaufwand beträgt hierfür 111.623,90 €. Der Ortsgemeindeanteil beträgt gemäß § 129 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Kehrig 10 v.H. (= 11.162,39 €), so dass 90 v.H. (= 100.461,51 €) auf die Beitragspflichtigen umzulegen sind.

4. Höhe des Beitragssatzes

4.1. Für die erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn

Der Beitragssatz für diese Einzelmaßnahme wird für die endgültige Beitragsabrechnung je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche auf 11,135456 € festgesetzt.

Nachrichtlich: Bei der Vorausleistungserhebung in 2015: 14,393733 €.

4.2. Für die erstmalige Herstellung der (fiktiven) Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung

Der Beitragssatz hierfür wird für die endgültige Beitragsabrechnung je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche auf 6,818809 € festgesetzt.

Nachrichtlich: Bei der Vorausleistungserhebung in 2015: 8,532981 €.

Die Erschließungsanlage "Pörschpesch", Flur 1, Parzellen-Nrn. 101/20 und 77/1 tlw., innerhalb des Bebauungsplangebietes „Ober dem Pörschpesch“, Ortsgemeinde Kehrig, stellt einen selbständigen Ermittlungsbereich und somit ein einheitliches Abrechnungsgebiet dar.

Die endgültige Beitragsabrechnung wird in Kürze durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel erfolgen und dem betroffenen Personenkreis zugestellt. Hierbei wird die in 2015 festgesetzte Vorausleistung eingerechnet und führt daher zu einer Beitragserstattung.

Grundstückseigentümer, die für die Zahlung der Beiträge für diese Erschließungsmaßnahme mit der Ortsgemeinde Kehrig einen Ablösungsvertrag abgeschlossen haben, bleiben von dieser endgültigen Beitragsabrechnung unberührt.

Kehrig, den 10.06.2021 (Siegel)  —  Stefan Ostrominski,
Ortsgemeinde Kehrig  —  Ortsbürgermeister