OG Kehrig - Friedhofsgebührensatzung

OG Kehrig - Friedhofsgebührensatzung

 

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kehrig
vom 22.08.2013
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebühren für Reihengrabstätten
§ 2a Gebühren für Urnengrabstätten
§ 2b Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen
§ 3 Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 5 Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber
§ 6 Benutzung der Leichenhalle
§ 7 Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale
§ 8 Ausgraben und Umbetten von Leichen
§ 9 Gebührenschuldner
§ 10 Fälligkeit
§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
§ 12 Inkrafttreten
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Kehrig vom 22. August 2013
Der Ortsgemeinderat von Kehrig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.05.2013 (GVBl. S. 139) und der §§ 2 (1), 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 27.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) und des § 33 der Friedhofssatzung vom 22.08.2013 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Gebühren für Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 für Verstorbene (§§ 13, 15a (1) und 15b (2) der Friedhofssatzung)
a. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 103,00 EUR
b. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr 154,00 EUR
§ 2 a Gebühren für Urnengrabstätten
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 für Verstorbene (§§ 13a, 15 (1) a, und c, 15a (1) und 15b (2) der Friedhofssatzung)
a. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 103,00 EUR
b. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr 154,00 EUR
§ 2 b Gebühren für die Überlassung von Grabstätten für weitere Urnenbeisetzungen
1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte, Wahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, oder einer Rasengrabstätte für die Beisetzung einer Urne als Zweitbestattung
a. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 103,00 EUR
b. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr 154,00 EUR
2. Für die Überlassung einer Grabstätte für die Beisetzung einer Urne als Dritt- oder Viertbestattung
a. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 103,00 EUR
b. ab dem vollendeten 7. Lebensjahr 154,00 EUR
§ 3 Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrab- und Urnenwahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 (1) und 15 (1) d Friedhofssatzung für 30 Jahre für eine Doppelgrabstätte 461,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte 16,00 EUR
§ 4 Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene
-nur bei Erdbestattung- 307,00 EUR
2. Wahlgräber -nur Erdbestattung-
a) Doppelgrabstätten für die erste Bestattung 307,00 EUR
b) für die zweite Bestattung 358,00 EUR
3. Urnengräber -nur bei Urnenbestattung-,
Beisetzung je Urne 205,00 EUR
§ 5 Pflege der Rasengräber und anonymer Rasengräber
Für die Pflege einer Rasengrabstätte einschließlich der späteren Entfernung der Gedenkplatte sowie einer anonymen Rasengrabstätte wird mit der Erstbestattung eine Gebühr in Höhe von 1.500,- EUR für die gesamte festgelegte Liegefrist erhoben.
§ 6 Benutzung der Leichenhalle
Für die Aufbahrung einer Leiche/Urne bis zur Beisetzung oder Überführung 77,00 EUR
§ 7 Entsorgungsgebühren, Entfernen der Grabmale
1. Für die Entsorgung von Grabschmuck (Kränze ect.) je Beisetzung 52,00 EUR
2. Für das Entfernen der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, oder Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten
a. bei Urneneinzelgrabstätten
bei der Erstbelegung einmalig 200,00 EUR
b. bei Einzelgrabstätten
bei der Erstbelegung einmalig 300,00 EUR
c. bei Doppelgrabstätten
bei der Erstbelegung einmalig 400,00 EUR
3. Bei anonymen Reihengrab- und anonymen Urnengrabstätten nach § 15a der Friedhofssatzung entfällt die Erhebung der Gebühr nach Ziffer 2a und b.
§ 8 Ausgraben und Umbetten von Leichen
1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
2. Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiedereinsetzung von Aschen werden Gebühren gemäß den §§ 2, 3 und 4 erhoben.
§ 9 Gebührenschuldner
1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben,
b) bei Umbettungen, Wiederbeisetzungen der Antragsteller.
2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Fälligkeit
Fälligkeit für die Gebühren nach §§ 2-8 dieser Satzung.
1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der Leistung.
2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 11 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im Übrigen das Kommunalabgabengesetz.
12 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt rückwirkend zum 01.03.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 24.05.2007 außer Kraft.
Kehrig, den 01.10.2013 (Siegel)               H. Keifenheim
Ortsgemeinde Kehrig Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
(a) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
(b) vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Buchst. b geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.