Öffentliche Bekanntmachung Erhebung einer Vorausleistung

Öffentliche Bekanntmachung Erhebung einer Vorausleistung

 

 

Öffentliche Bekanntmachung Erhebung einer Vorausleistung auf die endgültige Veranlagung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Verkehrsanlage "OBER DEM PÖRSCHPESCH", innerhalb des Bebauungsplangebietes "Ober dem Pörschpesch" der Ortsgemeinde Kehrig Der Ortsgemeinderat Kehrig hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.11.2014 beschlossen, die Erhebung einer Vorausleistung auf den endgültigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Verkehrsanlage "OBER DEM PÖRSCHPESCH", Flur 1, Parzelle Nr. 101/20 und Flur 1, Parzelle Nr. 77/1 teilweise, innerhalb des Bebauungsplangebietes "Ober dem Pörschpesch" der Ortsgemeinde Kehrig, durchzuführen. Es handelt sich um Vorausleistungen für die erstmalige Herstellung der gesamten Verkehrsanlage, der Straßenbeleuchtungseinrichtungen einschl. der Erd- und Kabelverlegungsarbeiten, die anteiligen Kosten zur Herstellung der Straßenoberflächenentwässerungseinrichtungen, die Bepflanzungskosten, die Vermessungskosten sowie die Ingenieur- und Planungskosten in dieser Straße. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (einschl. Vorausleistungserhebungen) erfolgt nach den Vorschriften der §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Kehrig vom 23.10.2001 (EBS), die hier Anwendung findet. A. Beitragsfähige Erschließungskosten Obwohl der komplette Straßenausbau in der neuen Erschließungsanlage als sog. Mischfläche hergestellt werden soll, müssen die Kosten der auszuführenden Arbeiten aufgrund des Urteils des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.04.1991, Az.: 6 A 12528/90.OVG 8 K 6/89.KO, für die Beitragsberechnungen im Rahmen der Kostenspaltung auf 2 Maßnahmen aufgeteilt werden: 1. Herstellung der Straßenfahrbahn und 2. Herstellung der (fiktiven) Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung Der voraussichtliche beitragsfähige Erschließungsaufwand beträgt - für die erstmalige Herstellung des Gehweges und der Straßenbeleuchtung 139.684,90 € und - für die erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn 242.134,58 €.
Nach Abzug des 10 %-igen Ortsgemeindeanteils sind gemäß § 129 (1) Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 der Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Kehrig jeweils 90 v.H. auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Dies sind - für die erstmalige Herstellung des Gehweges und der Straßenbeleuchtung 125.716,41 € (139.684,90 € abzügl. 10 v.H.) und - für die erstmalige Herstellung der Straßenfahrbahn 217.921,12 € (242.134,58 € abzügl. 10 v.H.). B. Festsetzung der Beitragssätze Der Ortsgemeinderat setzt die Beitragssätze wie folgt fest: 1. Herstellung der Gehweganlage und der Straßenbeleuchtung; Beitragssatz je qm beitragspflichtiger gewichteter Fläche: 8,532981 € 2. Herstellung der Straßenfahrbahn; Beitragssatz je m² beitragspflichtiger gewichteter Fläche: 14,393733 € C. Abrechnungsgebiet Die Straße "OBER DEM PÖRSCHPESCH“, Flur 1, Parzelle Nr. 101/20 und Flur 1, Parzelle Nr. 77/1 teilweise, innerhalb des Bebauungsplangebietes "Ober dem Pörschpesch", Ortsgemeinde Kehrig, stellt einen selbständigen Ermittlungsbereich und somit ein einheitliches Abrechnungsgebiet dar. Nach § 9 EBS erfolgt die Vorausleistungserhebung in volle Höhe. Der Erschließungsbeitrag wird gemäß § 135 (1) BauGB einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Nach der abschließenden Fertigstellung ergeht zur endgültigen Abrechnung dieser Erschließungsmaßnahme noch ein endgültiger Erschließungsbescheid an alle Betroffenen.
Die betroffenen Grundstückseigentümer werden darauf hingewiesen, dass die Vorausleistungsbescheide in Kürze durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel zugestellt werden. Kehrig, 01.12.2014 (Siegel) H. Keifenheim Ortsgemeinde Kehrig Ortsbürgermeister