Bebauungsplan Ober dem Pörschpesch“
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- Erstellt: Freitag, 05. November 2021 07:35
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Öffentliche Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss sowie das Inkrafttreten der 1. Erweiterung des rechtskräftigen „Ober Bebauungsplanes für dlgebiet dem Pörschpeschas Tei“ und über den Ort und die Zeit der Einsichtnahme des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit geltenden Fassung
I. Satzungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat von Kehrig hat in öffentlicher Sitzung am 25.05.2021 die 1. Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
II. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 1. Erweiterung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“ liegt in der Gemarkung Kehrig, Flur 1.
Der Geltungsbereich ist in dem nachstehend abgedruckten unmaßstäblich verkleinerten Lageplan, der Bestandteil dieser öffentlichen Bekanntmachung ist, durch eine gestrichelte Linie umgrenzt.
III. Auslegung
Die 1. Erweiterung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Ober dem Pörschpesch“ (Satzung, Planzeichnung und Textfestsetzungen) einschließlich der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung liegt ab dem Tage dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Vordereifel, Kelberger Straße 26, 56727 Mayen - Fachbereich 4 (Kommunale Infrastruktur), Zimmer 47 - während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) zur Einsichtnahme aus und kann von jedem eingesehen werden.
Jeder kann über den Inhalt der 1. Erweiterung Auskunft verlangen.
IV. Inkrafttreten
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt die 1. Erweiterung des Bebauungsplanes mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
V. Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Hiernach können Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
VI. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung wird darauf hingewiesen, dass
1. |
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
2. |
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
3. |
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung, Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. |
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder |
2. |
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Kehrig unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach vorstehender Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.